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Verfügung betreffend Ausnahme von der Sicherungspflicht mit einer Kinderrückhaltevorrichtung für Kinder an sieben Jahren auf Plätzen mit Beckengurten  

Vom 2. Februar 2010

Das Bundesamt für Strassen ( ASTRA )

getützt auf Artikel 106 Absatz 1 de Strassenverkehrsgesetztes vom 19. Dezember 1958 und Artikel 97 Absatz 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 verfügt:

1:
Auf Plätzen, welche lediglich mit einem Beckengurt ausgerüstet sind, muss abweichend von Artikel 3a Absatz 4 VRV ( Fassung vom 1. April 2010 ) für Kinder ab sieben Jahren keine Kinderrückhaltevorrichtung verwendet werden.
Diese Verfügung ist befristet bis 31. Dezember 2010.

2:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung ( Publikation ) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach 3000 Bern 14 erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hält.

Grundsätzlich gilt, dass der Führer eines Fahrzeuges dafür verantwortlich ist, dass Kinder bis 12 Jahre korrekt gesichert sind.

In Gesellschaftswagen besteht eine Ausnahmeregelung; nähmlich müssen dort Kinderrückhaltevorrichtungen mit 3 Punktgurten nur bis zu einem Alter von 4 Jahren verwendet werden.
Auf Sitzplätzen, welche lediglich mit einem Beckengurt ausgerüstet sind, ist die Verwendung einer Kinderrückhaltevorrichtung nur für Kinder bis zu einem Alter von 7 Jahren erforderlich.

In unseren speziellen Schulbussen, welche auschliesslich für den Schülertransport eingesetzt werden, sind die Sitze speziell für diesen Transport angefertigt worden.